@article{siehr2012gutgläubiger author = {Kurt Siehr}, title = {Gutgläubiger Erwerb von Kunstwerken nach deutschem Recht}, journal = {KUR - Kunst und Recht}, volume = {14}, number = {3-4}, year = {2012}, abstract = {Auch Kunstwerke können nach deutschem Recht gutgläubig erworben werden. Ebenfalls unterliegen sie der Ersitzung und Verwirkung. Herausgabeansprüche verjähren. Allerdings sind die Maßstäbe der Sorgfaltspflichten beim Erwerb von Kunstwerken so hoch, dass es nur selten zu einem gutgläubigen Erwerb kommt. – Im Folgenden werden vor allem solche Fragen behandelt, die im kürzeren Schrifttum nur selten beantwortet werden, nämlich der Erwerb von Kunstwerken, welche Besitzdiener unterschlagen haben; der Erwerb von ausländischen res extra commercium; der Schatzfund; der Erwerb konfiszierten Eigentums (Russenversteigerungen der 20er Jahre, Versteigerung von „entarteter“ Kunst, Verkauf von Raub- und Beutekunst, Verkauf von Kunstwerken, die in der DDR konfisziert wurden). Bei der Verjährung von Ansprüchen auf Herausgabe gestohlener Kunstwerke wird betont, dass sich der verklagte Dieb nach Treu und Glauben nicht auf die Verjährung berufen darf.}, url = {https://doi.org/10.15542/KUR/2012/3-4/2} doi = {10.15542/KUR/2012/3-4/2} }