TY - JOUR T1 - Editorial A1 - Bischof, Ulf PY - 2008 N2 - Liebe Leser, nach dem Schweizer Kulturgütertransfergesetz im Jahre 2005 tritt nunmehr auch hierzulande das nationale Ausführungsgesetz zum UNESCO-Kulturgutübereinkommen in Kraft. Für den Kunst- und Antiquitätenhandel sowie das Versteigerergewerbe sind damit bei Erwerb und Veräußerung bedeutsamen Kulturgutes bestimmte Aufzeichnungspflichten vorgeschrieben. So soll neben dem Namen des Veräußerers unter anderem auch der Ursprung des Kulturgutes festgehalten werden, soweit dieser Ursprung bekannt ist. Mit anderen Worten ist es auch zukünftig nicht untersagt, beispielsweise mit einem Ausgrabungsfund zu handeln, dessen Provenienz Lücken aufweist. Solange es keine Anhaltspunkte für eine Raubgrabung oder das illegale Verbringen aus dem Ursprungs- oder Drittstaat gibt, muss der Antikenhändler ein ihm angebotenes Stück also nicht deswegen ablehnen, weil der Anbieter auf die Sammlung seines verstorbenen Vaters verweist, für die keine Einkaufsbelege mehr existent sind. Das Dilemma liegt auf der Hand. Der Gesetzgeber hat sich aber bewusst für die Freizügigkeit des Handels entschieden, dessen Vertreter gut organisiert sind. Das Problem verlagert sich damit ein wenig auf die Käufer, die sich überlegen müssen, ob sie nur lückenlos belegte Objekte erwerben oder alles kaufen, was durchaus legal angeboten wird. Wo sich der Privatsammler in der Regel "etwas leichter tut", stehen die öffentlichen Sammlungen schnell am Pranger, sollten sich diese - wie sich später herausstellt - einmal vergriffen haben. Von den Museen wird gewissermaßen ein anderer Sorgfaltsstandard erwartet, als ihn der Gesetzgeber für die übrigen "Marktteilnehmer" vorschreibt. Der Erwerb von derartigem Kulturgut bleibt auch mit dem neuen Ausführungsgesetz eine Gratwanderung. Eine informative Lektüre wünscht herzlichst Ihr JF - KUR - Kunst und Recht JA - KUR - Kunst und Recht VL - 10 IS - 2 UR - https://doi.org/10.15542/KUR/2008/2/1 M3 - doi:10.15542/KUR/2008/2/1 ER -