TY - JOUR T1 - Die Eintragung eines Kunstwerkes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes PY - 2012 N2 - 1. Zuständig für die Eintragung eines Kunstwerkes in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" ist die oberste Landesbehörde eines Bundeslandes, in dem sich das Kunstwerk bei Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes befand und nicht dasjenige Bundesland, in dem sich das Kunstwerk oder Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens befindet. 2. Bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder nach Art. 83 GG, ist die Tätigkeit von Behörden eines anderen Landes nicht wie ein Mangel der örtlichen Zuständigkeit zu behandeln. Bei Fragen der Verbandskompetenz ist § 46 VwVfG NRW nicht anwendbar. (Leitsätze der Redaktion) JF - KUR - Kunst und Recht JA - KUR - Kunst und Recht VL - 14 IS - 5 UR - https://doi.org/10.15542/KUR/2012/5/7 M3 - doi:10.15542/KUR/2012/5/7 ER -