@article{bischof2008editorial author = {Ulf Bischof}, title = {Editorial}, journal = {KUR - Kunst und Recht}, volume = {10}, number = {6}, year = {2008}, abstract = {Liebe Leser, es gibt einige Urteile, die Geschichte schreiben. Die Entscheidung des United States Court of Appeals, First Circuit, in Sachen Nachlass Max Stern gegen Marie-Louise Bissonnette wird dazu gehören. Wir haben bereits über den Fall berichtet (KUR 2008, 16 ff.). Am 19. November 2008 hat das Berufungsgericht in Boston das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Stern-Nachlasses, das die Versteigerung von Kunstwerken des jüdischen Kunsthändlers Max Stern bei Math. Lempertz in Köln 1937 als Zwangsverkauf qualifizierte und einer Beschlagnahme, letztlich einem Diebstahl gleichsetzte, bestätigt. Hierzulande herrscht noch einiges Zaudern, die Entscheidung (die nur noch vor dem US-Supreme Court angegriffen werden kann) ernst zu nehmen. Auch wird ein Unterschied zur Rechtslage in Deutschland ausgemacht. Wer den Kunstmarkt nicht als Lokalveranstaltung begreift, wird indes ahnen, dass mit der Entscheidung in Sachen Max Stern das eine oder andere belastete Kunstwerk nicht mehr folgenlos in die USA ausgeführt werden kann. Bleibt zu hoffen, dass derart kostspielige Verfahren vermieden werden können. Die Prinzipien der Washingtoner Konferenz von 1998 sollten nicht nur auf zahlreichen Veranstaltungen bekräftigt werden. Manchmal wird es aber auch künftig nicht reichen - um das Bild der Bostoner Richter zu gebrauchen - dieses \"Pappschwert wild zu schwingen\". Eine informative Lektüre und einen versöhnlichen Jahresausklang wünscht herzlichst}, url = {https://doi.org/10.15542/KUR/2008/6/1} doi = {10.15542/KUR/2008/6/1} }