@article{bischof2014editorial author = {Ulf Bischof}, title = {Editorial}, journal = {KUR - Kunst und Recht}, volume = {16}, number = {1}, year = {2014}, abstract = {Liebe Leser, was als Gesetzesantrag des Freistaates Bayern an den Bundesrat zum Ausschluss der Verjährung von Herausgabeansprüchen bei abhandengekommenen Sachen in Reaktion auf den Fall Gurlitt begann, wird jetzt vom Bundesrat an die Bundesregierung weitergereicht. Schon im Bundesrat ist klar geworden, dass es, anders als von Bayern gefordert, nicht ausreichend sein wird, nur die Verjährung neu zu regeln, wenn wirklich etwas an der restitutionsfeindlichen Rechtslage in Deutschland geändert werden soll. Und um es gleich zu sagen, die rechtlichen Probleme stellen sich für Sammler und Museen gleichermaßen. Es geht also nicht nur um sogenannte NS-verfolgungsbedingte Entziehungen ab 1933, sondern auch um 1945 geplünderte Museen oder spätere Verluste. Das deutsche Zivilrecht hält immer eine Ausrede für den selbstredend gutgläubigen Besitzer von Diebesgut parat. Mal hat er die Beute ersessen, mal in einer öffentlichen Auktion erworben oder die gute, alte Verjährung eilt ihm zu Hilfe, auf die sich selbst der Bösgläubige berufen kann. Darüber soll die Bundesregierung aufgrund einer Entschließung des Bundesrates jetzt umfassend nachdenken. Die Probleme sind nicht neu. Im Ergebnis der letzten Schuldrechtsmodernisierung hieß es noch: weiter wie gehabt, dreißig Jahre, dann ist Schluss. Ob es sinnvoll ist, wie von der Freien Hansestadt Hamburg gefordert, bei der Gelegenheit auch noch die eigentumsrechtlichen Folgen der Einziehung der sogenannten entarteten Kunst aufgrund eines Gesetzes von 1938 auf möglichen Handlungsbedarf hin zu überprüfen, mag dahinstehen. Jedenfalls hat der Bundesrat die Bundesregierung den „schwarzen Peter“ ziehen lassen, und es bleibt abzuwarten, wie sich die zu beteiligenden Ministerien angesichts ihres jeweils eigenen Problembewusstseins positionieren werden. Eine informative Lektüre wünscht herzlichst Ihr ? Ulf Bischof}, url = {https://doi.org/10.15542/KUR/2014/1/0} doi = {10.15542/KUR/2014/1/0} }