TY - JOUR T1 - Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der bildenden Kunst A1 - Schack, Haimo PY - 2014 N2 - Künstler wollen frei sein, die Grenzen ihrer Kunst erweitern, gesellschaftliche Zustände schildern und Missstände kritisieren, das Publikum aufrütteln. Je konkreter der Künstler dabei andere Personen anspricht, desto mehr Aufmerksamkeit kann er auf sich ziehen. Desto eher können sich diese Personen aber auch in ihren Rechten verletzt fühlen. Damit steigt das Haftungsrisiko des Künstlers. Das Problem ist besonders virulent, wenn Romanfiguren, wie in den Fällen „Mephisto“ und „Esra“, allzu eng der Realität entlehnt oder tatsächliche Ereignisse verfilmt werden. Darüber ist schon viel geschrieben worden. Weit seltener betrachtet wurde das spezifische Risiko der bildenden Künstler, einschließlich der Fotografen, wenn ihre Werke – beabsichtigt oder nicht – andere Personen in Mitleidenschaft ziehen. Ein Bild sagt oft mehr als tausend Worte. Die durch Bilder unterschwellig vermittelten Aussagen sind meist besonders wirksam und zugleich vom Betroffenen nur schwer exakt zu benennen und zu bekämpfen. Dieses Spannungsverhältnis von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz soll hier näher beleuchtet werden. Rechtlich angreifbar sein können die äußere Gestaltung und die inhaltliche Aussage eines Werkes der bildenden Kunst. Der Bogen spannt sich von der Verletzung fremder Urheberrechte (unten I.) und des Rechts auf Anerkennung der Nichturheberschaft (unten II.) über das zentrale Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild (unten III.) und die Verletzung der persönlichen Ehre (unten IV. und V.) bis zu persönlichkeitsrelevanten Verletzungen von Gesundheit und Eigentum der Rezipienten und anderer Betroffener (unten VI.). Im Ergebnis wird sich zeigen, dass wechselseitiger Respekt, Toleranz und Humor das Problem meist besser lösen können als eine gerichtliche Auseinandersetzung. JF - KUR - Kunst und Recht JA - KUR - Kunst und Recht VL - 16 IS - 1 UR - https://doi.org/10.15542/KUR/2014/1/1 M3 - doi:10.15542/KUR/2014/1/1 ER -