Skip to content

EuGH entscheidet zur Veröffentlichung der „Afghanistan -Papiere

In einem Urteil vom 29. Juli 2019 (Urteil in der Rechtssache C-469/17) stellte der EuGH fest, dass militärische Lageberichte nur dann urheberrechtlich geschützt seien, wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt.


Das Urteil basiert auf einem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland gegen die hinter der WAZ (Westdeutschen Allgemeinen Zeitung) stehende FUNKE-Mediengruppe über die Veröffentlichung von militärischen Lageberichten über Auslandseinsätze der Bundeswehr im Afghanistan- Krieg („Afghanistan-Papiere“).

Die WAZ hatte 2012 Zugang zu entsprechenden Berichten, welche als Verschlusssachen der niedrigsten Geheimhaltungsstufe für den Dienstgebrauch („VS-Nur für den Dienstgebrauch“) eingestuft wurden, beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt; die FUNKE- Mediengruppe gelangte dennoch an einige der Papiere und veröffentlichte diese.

Die BRD ist der Ansicht, dass ihr Urheberrecht an den Papieren verletzt sei. Der ursprünglichen Klage der BRD auf Unterlassung hatte das Landgericht Köln stattgegeben. Die FUNKE-Medien verfolgen derzeit die Abweisung der Unterlassungsklage vor dem BGH.  Der BGH hat nun in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Frage gestellt, ob solche Papiere dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Der BGH bat um die Auslegung des Unionsrechts über den Urheberrechtsschutz (RiLi 2001/29/EG), insbesondere im Licht des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Der EuGH geht davon aus, dass militärische Lageberichte, die „im Wesentlichen durch die in ihnen enthaltenen Informationen bestimmt“ werden und damit „jede Originalität ausschlössen“, kein Werk i.S.d. Urheberrechts darstellen. Insofern müssten militärische Lageberichte als Werke i.S.d. Urheberrechts eingestuft werden, um tatsächlich urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Eben dann könne auch die Presse- und Informationsfreiheit keine Abweichung vom urheberrechtlichen Schutz rechtfertigen. Dies müsse jedoch vom nationalen Gericht einzelfallbezogen überprüft werden. 





Share