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Kunst ist, wenn es im Arbeitsvertrag steht

Eine Befristung von Arbeitsverträgen mit künstlerisch tätigen Arbeitnehmern, die sich regelmäßig auf die Spielzeit von einem Jahr erstreckt, ist sachlich gerechtfertigt - LAG Köln, Urteil vom 17.05.2016 - 12 Sa 991/15


Will ein Arbeitnehmer - im Anwendungsbereich des NV-Bühne - die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede neben der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung geltend machen, hat er innerhalb der gesetzlichen 3-Wochen-Frist eine Befristungskontrollklage zum Bühnenschiedsgericht nach § 17 Satz 1 TzBfG zu erheben - gerichtet auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 29, BAGE 145, 142; 24. September 1970 - 5 AZR 54/70 - BAGE 22, 441). Nach § 53 NV-Bühne (Bühnenschiedsgerichtsbarkeit) sind für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 ArbGG zwischen den Arbeitsvertragsparteien unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragsschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig. Zwar führt die Anrufung des Schiedsgerichts nicht zur An- oder Rechtshängigkeit im prozessualen Sinne, materiell-rechtlich kommt dem Antrag allerdings dieselbe Wirkung zu (GK-ArbGG/Mikosch Stand Juli 2013 § 104 Rn. 16 mwN).

Für die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitnehmer dem künstlerischen Personal zuzuordnen ist, kommt es maßgeblich auf den Inhalt des Arbeitsvertrags an (HWK/Rennpferdt 7. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 40). Die arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und damit den Rahmen und die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 -; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - BAGE 129, 225).

Die arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und damit den Rahmen und die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Sieht der Arbeitsvertrag - der gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 NV-Bühne der Schriftform bedarf - vor, dass der Arbeitnehmer als Bühnentechniker überwiegend künstlerisch tätig ist, dann ist die überwiegend künstlerische Tätigkeit Inhalt der übereinstimmenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien haben diese - einzelvertraglich nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit jederzeit bestehende - Gestaltungsmöglichkeit der Präzisierung und Eingrenzung der geschuldeten Tätigkeit aufgegriffen.

Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV-Bühne zu unterfallen.

Die tarifliche Einordnung der Maskenbildner in das künstlerische Personal beruht auf einer Wertentscheidung der Tarifvertragsparteien. Die Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit ist ein weiteres Tarifmerkmal, das neben die grundsätzliche Einordnung der Tarifvertragsparteien für bestimmte Tätigkeitsgruppen tritt, diese jedoch nicht ohne eigene Wertentscheidung ersetzt. Der NV-Bühne stellt eben nicht allein auf die vertragliche Vereinbarung ab. Auf dieser Grundlage ist es schwierig, die Maskenbildner per se und ohne Begründung aus dem künstlerischen Bereich herauszunehmen

§ 69 Abs. 4 Satz 2 NV-Bühne verlangt vom klaren Wortlaut her nur eine schriftliche Einladung fünf Tage vor dem Termin der Anhörung. Es ist danach gerade nicht erforderlich, dass die Gründe für eine mögliche Nichtverlängerung bereits in der Einladung zur Anhörung zum Ausdruck kommen. Die Angabe der Gründe würde das offene Gespräch über die Nichtverlängerung unnötig belasten.

Der Arbeitgeber trägt seine Gründe für eine Nichtverlängerung vor, worauf der Arbeitnehmer seine Einwände oder auch nur seine Sicht der Dinge schildern kann. Mehr fordert die Anhörung nicht. So ist etwa auch bei § 28 VwVfG, der ebenfalls eine Anhörungspflicht vorsieht, anerkannt, dass die Anhörung des Beteiligten dazu dient, seine subjektiven Rechte und Belange zu wahren und zugleich im Interesse der öffentlichen Verwaltung Fehler bei der Tatsachenermittlung zu vermeiden.





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