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Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. § 935 Abs. 2 BGB: Ein Bedürfnis der Rechtssicherheit

Kommentar zum Beitrag "Die öffentliche Versteigerung: Waschsalon für Diebesgut?" in KUR 3-4/2007

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2007/5/5

Marco Peege


Der Autor thematisiert im oben genannten Beitrag den gesetzlichen Ausnahmefall des gutgläubigen Erwerbes von Eigentum an abhanden gekommenen Sachen im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß § 935 Abs. 2 BGB. Er widerspricht der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung, wonach eine durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer durchgeführte Versteigerung auch im Rahmen normaler gewerblicher und freiwilliger Veräußerung eine öffentliche Versteigerung im Rechtssinne darstellt. Nach seiner Auffassung sind lediglich Pfandversteigerungen durch öffentlich bestellte Versteigerer vom Grundsatz auszunehmen, dass Eigentum an gestohlenen Sachen nicht wirksam begründet werden kann. Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen.

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