Skip to content

Das Vererben von Urheber(persönlichkeits)rechten an Kunstwerken

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2012/6/4

Susanne Sachs


Prominente urheberrechtliche Streitigkeiten um Werke der modernen und zeitgenössischen Kunst wurden von den Erben der jeweiligen Schöpfer ausgefochten. Erst kürzlich wurde dem Museum Schloss Moyland mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 30. Dezember 2011 (I-20 U 171/10) auf Betreiben der Witwe Beuys untersagt, einige Fotos von Kunstaktionen, an denen Beuys beteiligt war, auszustellen. Die Witwe Kandinskys verhinderte unter Berufung auf das ererbte Urheberrecht dreizehn Jahre lang, dass dessen Arbeiten nach Deutschland ausgeliehen wurden. Es ist also bekannt, dass die Erben eines Künstlers nach dessen Tod grundsätzlich auch Träger seines Urheber(persönlichkeits)rechts (I.) sind. Ob die Erben dieses Recht immer im Sinne seines ursprünglichen Trägers ausüben, ist allerdings fraglich (II.). Immerhin hat es der Künstler in der Hand, durch entsprechende Gestaltung seiner letztwilligen Verfügungen zu bestimmen, wer sein Urheberpersönlichkeitsrecht nach seinem Tod ausüben soll und auch maßgeblichen Einfluss darauf zu nehmen, wie dieses im Einzelnen ausgeübt wird (III.).

Share


Export Citation