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Innovation im Wettbewerb: Schutz(un)­möglichkeiten

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2014/3-4/4

Mathis Berger


Der gewählte Titel mag auf den ersten Blick überraschen. Aber so einfach wie sich das Wort „Schutzmöglichkeit“ durch das Einfügen der Silbe „un“ ins Gegenteil verwandeln lässt, so rasch ist mit der Setzung der Klammern das Gegenteil auch wieder in Frage gestellt. Diese Ambivalenz wohnt im Wirtschaftsleben durchaus auch dem Verhältnis von Wettbewerb und Schutz inne. Wettbewerb meint ja zunächst einmal, dass es keinen Schutz – und im vorliegenden Zusammenhang ist vor allem immaterialgüterrechtlicher Schutz gemeint – gibt. Und dennoch, das sei vorweggenommen, braucht ein funktionierendes Wettbewerbssystem auch Ausnahmebereiche, die durch Gewährung von Schutz geschaffen werden. Andererseits wäre es unheilvoll, wenn wir nur noch oder auch nur ein Übermaß an Schutz hätten, denn wo bliebe da der Raum und der Ansporn für Neues? Wettbewerb und Schutz stehen zueinander in einem Spannungsverhältnis. Wettbewerb will möglichst keine Regeln, keine Monopol- oder Ausschließlichkeitsstellungen, auch nicht solche temporärer Natur. Das Immaterialgüterrecht gewährt demgegenüber genau solche Ausschließlichkeitspositionen, wenn gewisse gesetzlich vorgesehene Voraussetzungen erfüllt sind (Vgl. den Beitrag „Innovation als Schutzobjekt im Immaterialgüterrecht“ von Mischa Senn ab Seite 73 in diesem Heft.). Nachfolgend geht es darum, den Untersuchungsgegenstand „Innovation“ aus dem Blickwinkel des Wettbewerbs zu untersuchen und sich aus dieser Perspektive die Frage zu stellen, ob und gegebenenfalls wieviel des Schutzes notwendig ist (Es würde aber den Rahmen dieser Ausführungen sprengen, wenn aus der Perspektive des Wettbewerbs auch die Schutzvoraussetzungen des Immaterialgüterrechts in Wesen und Umfang in Frage gestellt würden. Eine solche kritische Hinterfragung der immaterialgüterrechtlichen Schutzvoraussetzungen bildet heute, nach vielen Jahren des Ausbaus des Schutzinstrumentariums, ein Thema wissenschaftlicher Forschung.)

Mathis Berger 1

1 * Dr. iur. Mathis Berger, LL.M. (Chicago) ist Lehrbeauftragter der Universität Zürich und Rechtsanwalt in Zürich. Der Beitrag stützt sich auf ein Referat, dass der Autor anlässlich der Veranstaltung „Innovation: Nur neu ist nicht genug!“ am 20.3.2014 gehalten hat. Der Vortragsstil ist beibehalten worden.

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