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Rechtlicher Schutz von archäologischem Kulturgut in der Schweiz

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2015/3/3

Marc Weber


Archäologische Objekte kommen nicht selten über undurchsichtige Kanäle auf den Markt und werden auf Auktionen versteigert oder privat verkauft.(1) Weniger bekannt ist, wie die Kulturgüter rechtlich geschützt sind. Die nationalen Regelungen sind unterschiedlich und internationale Regelwerke schaffen nicht immer Abhilfe. Dabei spielt es eine Rolle, ob die Objekte geschmuggelt oder gestohlen worden sind. Nur eingetragene Kulturgüter im Eigentum des Bundes sind res extra commercium. Eine inländische Unveräußerlichkeit von Kulturgut gilt nicht im Ausland. Gleiches gilt für die Durchsetzung von Ausfuhrverboten.

Marc Weber 1

1 * Dr. Marc Weber ist Rechtsanwalt in Zürich. – Der Jubilar Kurt Siehr prägt das private Kulturgüterrecht seit vier Jahrzehnten und fasziniert auch heute noch mit seinen Vorträgen und Schriften. Müdigkeit kennt er nicht und forscht nach wie vor auf diesem und anderen Rechtsgebieten. Dieser Aufsatz ist ihm in Freundschaft und Dankbarkeit gewidmet.

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