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Vincenzo Camuccini:

– Zur Ausfuhr eines zeitgenössischen Gemäldes aus Rom nach Neapel im Jahre 1818

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2015/3/6

Peter Johannes Weber


Die Zeit der Französischen Revolution und der anschließenden Napoleonischen Ära waren für Rom und den Kirchenstaat mit regelmäßigen Herrschafts- und somit auch Rechtswechseln verbunden. Mit dem Beginn der Restauration im Jahre 1815, welche für den Kirchenstaat nach jener von 1800 bereits die zweite war, wurden alte Institutionen wieder eingeführt und neue geschaffen. Nachfolgend soll anhand einer Exportlizenz aus dem Jahre 1818 das Exportbewilligungsverfahren für Kunstwerke aus Rom und dem Kirchenstaat dargestellt werden. Dabei wird erstmals aufgezeigt, dass trotz eines fehlenden Exportformulars die Exportlizenz aufgrund von stets wiederkehrenden Formulierungen eine mehr oder weniger stereotype Form aufweist.

Peter Johannes Weber 1

1 * Peter Weber, lic. utr. iur., D.E.S. (Genève). Abkürzungen: ASR = Archivio di Stato di Roma, FLC = Fondazione Lascita Canova (Posagno), GHA = Geheimes Hausarchiv (München), MBA = Museo Biblioteca Archivio. Der Autor widmet diesen Beitrag seinem langjährigen Lehrer und Freund Kurt Siehr zum 80. Geburtstag am 28. Juli 2015. Kurt Siehr beschäftigt sich seit Jahrzehnten mit dem Kunstrecht. Durch sein Engagement im Unidroit Institut ist er mit der Stadt Rom besonders verbunden. In seiner Haager Vorlesung kommt er auf die Bedeutung des Kirchenstaates für die Entwicklung des Kulturgüterschutzes zu sprechen: International Art Trade and the Law, Recueil des Cours 243 VI (1993) 1–292.

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