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Zum Eigentum an den Grüften der ehemals regierenden Fürstenhäuser

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2015/6/5

Winfried Klein


Gut 100 Jahre nach der Revolution ist die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ländern und den ehemaligen Fürstenhäusern so gut wie beendet. Offen geblieben ist zuweilen nur, wem die Grüfte mit ihren kunst- und kulturhistorisch wertvollen Särgen gehören. Da die Landesherren hier meist zugleich Berechtigte und Verpflichtete eines Erbbegräbnisses gewesen wären, konnte ein solches nicht entstehen. Heute kommt es daher zu einem Gleichlauf von Grund- und Grufteigentum.

Winfried Klein 1

1 * Dr. iur. Winfried Klein ist Rechtsanwalt in Karlsruhe.

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