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Zwangsvollstreckung in Kunstgegenstände in der gemeinsamen Ehewohnung

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2015 – 6 O 346/14

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2016/1/6



1. Die Drittwiderspruchsklage ist auch gegenüber der Vollstreckung von Arresten und einstweiligen Verfügungen statthaft.


2. Die zugunsten der Gläubiger wirkende Vermutungswirkung des § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach im Besitz von Eheleuten stehende Gegenstände dem schuldenden Ehepartner gehören, kann nur durch den vollen Beweis, dass das Eigentum im Miteigentum beider Ehegatten oder des nichtschuldenden Ehegatten steht, entkräftet werden. (Leitsätze der Redaktion)  

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