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Kunst hat ihren Preis – trotz § 138 BGB

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2018/3-4/3

Peter Depré


Wie sich der Wert eines Kunstwerkes bemisst und wie sich eine mögliche Äquivalenzstörung im Verhältnis des Preises zum „objektiven Wert“ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Die folgenden Überlegungen bleiben dabei auf die Frage beschränkt, ob eine Kaufpreisvereinbarung, die einen Schätzwert um ein Vielfaches übersteigt, nach § 138 BGB nichtig ist.

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