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Zur Ersitzung eines abhandengekommenen Kunstwerks

Die Beweislastverteilung in § 937 BGB – Anmerkung zu BGH V ZR 255/17

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2019/5/4



In einem grundlegenden Urteil hat sich der V. Zivilsenat des BGH jüngst zu der umstrittenen Beweislast innerhalb des § 937 BGB bei abhandengekommenen Sachen geäußert: Der frühere Besitzer trägt entsprechend der Grundsätze in § 937 BGB die volle Beweislast für die Bösgläubigkeit des neuen Besitzers und den damit verbundenen Ausschluss der Ersitzung gem. § 937 Abs.2 BGB. Den neuen Besitzer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast. In Anlehnung an die allgemeinen Beweislastregeln gibt der BGH dem früheren Besitzer jedoch eine Beweiserleichterung an die Hand.

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