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Frankreich schafft ein Rahmengesetz zur Restitution von NS-Raubkunst

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2023/3-4/5

Johannes von Lintig


In einem früheren Beitrag (KUR 2022, 2-7) besprach der Autor die Verabschiedung eines Einzelfallgesetzes durch das französische Parlament zur Restitution von fünfzehn Kunstwerken aus öffentlichen Sammlungen unter Abweichung vom Verfügungsverbot für öffentliches bewegliches Vermögen aus Art. L.2112-1 und L.3111-1 Code général de la propriété des personnes publiques („CGPPP“). Noch im Laufe der Beratungen zu diesem Gesetz kündigte die damalige Kulturministerin Bachelot die Schaffung eines allgemeinen Rahmengesetzes für die kommende Legislaturperiode an, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für Restitutionen von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut aus öffentlichen Sammlungen auf dem Verwaltungswege, also ohne vorherige Anrufung des Parlaments, schaffen sollte. Der Gesetzgeber hat dieses Versprechen nunmehr – knapp ein Jahr später – eingelöst und ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Frankreich ist damit nach Österreich – mit dem Kunstrückgabegesetz von 1998 – und dem Vereinigten Königreich – mit dem Holocaust (Return of Cultural Objects) Act von 2009 – das dritte Land in Europa, in dem ein formelles Gesetz zur Restitution von NS-Raubkunst existiert. Der vorliegende Beitrag wird die einzelnen Regelungen dieses Reformgesetzes näher darstellen und seine Bedeutung für das französische Gesamtsystem beleuchten.

Johannes von Lintig 1

1 Johannes von Lintig, Diplomjurist, Maître en droit (Paris Nanterre) ist wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungsprojekt „Restatement of Restitution Rules“ unter der Leitung von Prof. Dr. Matthias Weller, Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Professur für Bürgerliches Recht, Kunst- und Kulturgutschutzrecht, Universität Bonn.

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