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Teile einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder sind nach § 6 I Nr. 4 KGSG nationales Kulturgut. Die Kommunen werden in der Norm nicht ausdrücklich genannt. Dies führt zu der Frage, ob auch Teile kommunaler Kunstsammlungen unter § 6 I Nr. 4 KGSG gefasst werden können und somit nationales Kulturgut darstellen.