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Nach § 14 I 1 KGSG erfolgt die Einleitung des Eintragungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers. Die Frage, ob es sich bei der Verfahrenseinleitung um einen Verwaltungsakt handelt, ist umstritten. Der folgende Beitrag widmet sich der Frage, ob sie – entgegen der herrschenden Meinung – in Einzelfällen zu bejahen ist.