- Jahrgang 14 (2012)
- Vol. 14 (2012)
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- Ausgabe 3-4
- Nr. 3-4
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- Seite 141
- p. 141
Unrechtmäßigkeit einer Anhalteverfügung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KultGüRückG
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25. April 2012 - 10 K 3537/11
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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2012/3-4/9
1. Der zeitliche Anwendungsbereich für eine Anhalteverfügung gemäß § 8 Abs. 2 KultGüRückG ist nur für solche Objekte eröffnet, die nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates verbracht wurden.
2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Anhalteverfüguung ist im Falle der Einleitung eines Bezeichnungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KultGüRückG die öffentliche Bekanntmaschung desselben vor Erlass der Verfügung. (Leitsätze des Einsenders Karl-Sax Feddersen, Syndikus des Kunsthauses Lempertz, Repräsentanz Berlin)
2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Anhalteverfüguung ist im Falle der Einleitung eines Bezeichnungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KultGüRückG die öffentliche Bekanntmaschung desselben vor Erlass der Verfügung. (Leitsätze des Einsenders Karl-Sax Feddersen, Syndikus des Kunsthauses Lempertz, Repräsentanz Berlin)