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Diskretion im Kunsthandel?

Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegenüber dem Kommissionär auf Nennung der Erwerbernamen - Anmerkungen zum Urteil des Landgerichts Hamburg (332 O 275/05) vom 30. Juni 2006

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2007/1/6

Benjamin Raue


Das LG Hamburg hat eines der seltenen Urteile zu Galerieverträgen gefällt. Die beklagte Galerie verkaufte Skulpturen der Künstlerin auf Kommissionsbasis. Nach dem Ende der Geschäftsbeziehungen verlangte die Künstlerin von der Galeristin, ihr schriftlich die Namen und Adressen der Käufer mitzuteilen. Die Künstlerin wollte die Namen und Adressen an Museen weitergeben, damit diese die Käufer um Leihgaben für eine Ausstellung bitten konnten. In dem Galerievertrag war dieser Punkt nicht geregelt worden. Das LG hat in seinem nach Berufungsrücknahme rechtskräftigen Urteil einen Anspruch der Künstlerin auf Nennung der Namen jedenfalls nach Beendigung des Galerievertrages bejaht und sich dabei auf § 384 II Hs. 1 HGB gestützt.

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