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Die öffentliche Versteigerung: Waschsalon für Diebesgut?

Anmerkung zum Anwendungsbereich des § 935 Abs. 2 BGB

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2007/3-4/3

Ulf Bischof


Streitigkeiten zum gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen in der öffentlichen Versteigerung sind nicht sonderlich häufig. Und doch verdient das Thema Aufmerksamkeit. Gerade die deutschen Museen haben in den letzten Kriegsmonaten bzw. der unmittelbaren Nachkriegszeit eine Reihe von Kunstgegenständen verloren, die die Diebeserben eine Generation später auf dem Kunstmarkt abzusetzen versuchen. Auch der heute bestohlene Sammler muss die öffentliche Versteigerung fürchten, kann doch der gutgläubige Ersteigerer ausnahmsweise Eigentum am Diebesgut erwerben. Der Bestohlene hat insofern das Nachsehen. Alles hängt letztlich davon ab, wann eine Versteigerung zur öffentlichen Versteigerung im Rechtssinne wird.

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