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Zu einem Rechtshilfeersuchen über die Herausgabe illegal erlangter Kulturgüter

Tribunale federale, Urteil vom 12. November 2007 - [T 0/2] 1 A.47/2007

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2008/2/7



Es reicht aus, wenn die Angaben in einem Rechtshilfeersuchen über die Herausgabe deliktisch erworbener Kulturgüter die Prüfung ermöglichen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss. Dass eine ersuchende Behörde die Herausgabe der Gegenstände nicht nur zu Beweis-, sondern auch zu Einziehungszwecken beantragt hätte, stellt kein Rechtshilfehindernis dar. Die weitere Verwendung der herausgegebenen Gegenstände für eine strafrechtliche Einziehung müsste von den ersuchenden Behörden jedoch separat beantragt und von den schweizerischen Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewilligt werden. (Leitsätze der Redaktion)

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