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Editorial

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2009/2/1

Ulf Bischof


Liebe Leser,
in unserer letzten Ausgabe plädierte Jonathan Petropoulos für ein internationales Beutekunstmuseum, eine pragmatische Lösung, die die damit verbundenen Rechtsfragen - bewusst - ausblendet. Kurt Siehr widmet sich aktuell den verschiedenen Möglichkeiten, kriegsbedingt verbrachte Kulturgüter juristisch im In- und Ausland zu verfolgen. Sein Resümee ist ernüchternd. Zwar sei Beutemachen nicht erlaubt, der Rechtsweg aber letztlich nicht erfolgversprechend. Dennoch dürfe die einseitige Aneignung deutscher Kulturgüter durch Russland oder die Ukraine nicht akzeptiert werden. Dem Auswärtigen Amt sei insoweit keine Prinzipienreiterei vorzuwerfen.
Frustriert vom jahrelangen diplomatischen Stillstand kommunizieren die betroffenen deutschen Museen zunehmend auf Arbeitsebene mit ihren russischen Kollegen. Die verantwortlichen Kultur- und Außenpolitiker sehen diese Kontakte der Museen untereinander - mangels besserer Alternativen - mittlerweile wohl auch etwas gelassener. Natürlich geht damit immer die Gefahr eines konkludenten Anerkenntnisses des Status quo einher. Was nützt andererseits aber der überzeugendste Rechtsstandpunkt, wenn er praktisch keine Früchte trägt und nur noch einer überschaubaren Fachwelt zur angeregten Diskussion dient?
Wirklich ärgerlich ist - bei Kurt Siehr klingt dies an - das unzureichende Instrumentarium zur Wiedererlangung von in Deutschland auftauchenden Beutekunstobjekten. Die deutsche Rechtsordnung stellt Argumente des Rechtsfriedens und mitunter Verkehrsschutzes höher als das Abhandenkommen auf Seiten der Museen. Wer glaubt, man müsse ein 1945 geplündertes Kunstwerk hierzulande nur "einsammeln", der irrt gewaltig. Die unwillige Privatsammlung um die Ecke kann da genauso unerreichbar werden wie das Puschkin Museum in Moskau.
Eine informative Lektüre wünscht herzlichst

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