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Einbeziehung eines von einem Auktionshaus berechneten Aufgelds in den Zollwert des ersteigerten Objekts

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. September 2011 - VII R 25/10

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2011/6/6



Ein von einem Auktionshaus dem Ersteigerer neben dem Kaufpreis in Rechnung gestelltes Aufgeld ist keine Einkaufsprovision, wenn es jedem Ersteigerer unabhängig von einer ihm gegenüber erbrachten Leistung des Auktionshauses berechnet wird.

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