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Gesetz zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung: Die hamburgischen Eintragungen in der sogenannten "Reichsliste von 1938"

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2012/5/5

Irmgard Mummenthey


Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes vor Abwanderung (KultgSchG) trat 1955 für die damalige Bundesrepublik Deutschland in Kraft und gilt heute in allen Bundesländern. Nach einer darin enthaltenen Übergangsvorschrift bleibt die Ausfuhr derjenigen Kunstwerke, welche auf Grund der Verordnung der Reichsregierung vom 11.12.1919 in das Verzeichnis national wertvoller Kunstwerke eingetragen waren, so lange genehmigungspflichtig, bis über ihre Übernahme in die nach dem KultgSchG aufzustellenden Länderverzeichnisse national wertvollen Kulturgutes entschieden ist (§ 22 Abs.3). Die Begründung zum KultgSchG nimmt ergänzend Bezug auf die „auf Grund der Verordnung der Reichsregierung aufgestellte Liste“, die „nach dem Stand von 1938“ noch Geltung habe und der „Überarbeitung, Ergänzung und Neuaufstellung“ bedürfe. Die Verfasserin ging der Frage nach, ob diese „Überarbeitung“ in Hamburg je stattgefunden hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wären Eintragungen aus der NS-Zeit heute noch rechtsgültig. Die Antwort steht am Ende längerer Recherchen in öffentlichen Archiven, deren bisheriges Ergebnis hier vorgestellt wird. Da die Übergangsregelung ein Bindeglied zwischen geltendem und altem Recht darstellt, werden zunächst verfahrensrechtliche Aspekte der Eintragungen in die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes (nach 1955) und in das Verzeichnis national wertvoller Kunstwerke (bis 1955) beschrieben.

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