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Der Rückgabeanspruch eines anderen Vertragsstaats des UNESCO-Kulturgutübereinkommens nach § 6 Abs. 2 KultGüRückG

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Juli 2013 - 5 A 1370/12

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2013/5/7



1. Ein Rückgabeanspruch eines anderen Vertragsstaats des UNESCO-Kulturgutübereinkommens nach § 6 Abs. 2 KultGüRückG setzt voraus, dass das zurückgeforderte Kulturgut unrechtmäßig nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaats in das Bundesgebiet verbracht worden ist. Hierfür genügt nicht, dass die Einfuhr in das Bundesgebiet nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hat.
2. Die Beurteilung, dass archäologische Gegenstände vor der unrechtmäßigen Verbringung aus einem Vertragsstaat unbekannt waren, setzt die nähere Kenntnis voraus, unter welchen Umständen sie entdeckt worden sind und in wessen Besitz sie sich seitdem befunden haben. (Amtliche Leitsätze)

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