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Editorial

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2014/2/1

Ulf Bischof


Liebe Leser,

ein Auktionator muss auch nicht alles wissen, hat jetzt das OLG München entschieden. Ein Generalist seiner Zunft muss lediglich das korrekt beschreiben, was er bei der Einlieferung sieht. Er muss je nach Fallgestaltung weder die Entstehungszeit noch die Herkunft eines Objektes genauer bestimmen, wenn er keine Spezialauktionen abhält. Die Sprache in den Auktionskatalogen ist blumig. Bei den großen Häusern stammen die Stücke mindestens aus der Sammlung eines Connaisseurs, distinguished Gentleman oder besser noch einer noble family. Idealerweise wurde die feilgebotene Ware einstmals beim Künstler gekauft und in der Familie des Erwerbers bis zum heutigen Einlieferer weitervererbt – passed down by decent to the present owner. Nachprüfen lässt sich das in der Regel nicht. Schwierig wird es bei den Angaben zur Autorenschaft in den Katalogen und der Haftung für entsprechende Angaben. Zugeschrieben, in der Art des, im Stile von, Umkreis, Werkstatt, Schule usw. scheiden als „Originale“ schon per se aus. Für eindeutige Künstlerbezeichnungen ohne relativierende Zusätze wird die Rechtsprechung bei neuzeitlichen Fälschungen eher eine Haftung des Auktionators annehmen, und zwar auch dann, wenn der Auktionator diese in seinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen hat. Aus Sicht des Fälschers mag der für die Fälschung erzielte überhöhte Preis dagegen nur eine gerechte Strafe für gierige Sammler und den auf Profit versessenen Kunsthandel sein, wie Thomas Dreier in seinem Aufsatz zur Moral des Fälschers mit Blick auf Wolfgang Beltracchi ausführt und diesen mit den Worten zitiert: „Geld stinkt nicht. Hauptsache, die Bilder rochen nicht nach frischer Farbe.“

Ein informative Lektüre wünscht herzlichst

Ihr Ulf Bischof

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