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Kein umfassendes Recht des Urhebers auf Anonymität

– eine Replik auf den Beitrag von Ilja Czernik in KUR 3/4/2016

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2016/5/2

Florian Schmidt-Gabain


In der KUR 2016, 69 ff., hat sich Ilja Czernik zum „Distanzierungsrecht des Kunstschaffenden“ geäussert. Er kam nach einer Analyse von Rechtsprechung und Literatur zum Schluss, dass ein Urheber in Bezug auf seine Werke nach deutschem UrhG ein umfassendes „Distanzierungsrecht“ zukomme. Der Urheber solle jederzeit von jedermann verlangen können, dass sein Name nicht in Verbindung mit seinen Werken gebracht werde. Einschränkungen dieses Distanzierungsrechts gebe es nur in „absoluten Ausnahmefällen“. Czernik verkennt damit, dass auch das Recht auf Anonymität den im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Erschöpfungs- und Schrankentatbeständen untersteht. Dadurch wird der Anwendungsbereich des Rechts auf Anonymität stark begrenzt.

Florian Schmidt-Gabain 1

1 * Dr. Florian Schmidt-Gabain ist Rechtsanwalt in Zürich und Lehrbeauftragter für Kunstrecht an den Universitäten Basel und Zürich

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