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Verhoben, verschoben – Grosz’ „Brilliantenschieber“ bleiben nationales Kulturgut

Anmerkung zu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2019 – OVG 10 N 54.17

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2020/3-4/6

Lucas Elmenhorst, Henrike Strobl


Entscheidungen der Behörden über die Eintragung eines Kulturguts in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes sind ein wesentliches Mittel zum Schutz deutschen Kulturguts vor Abwanderung. Mit der Eintragungsverfügung verbunden ist ein grundsätzliches Verbot der Ausfuhr ins Ausland. Damit bedeutet die Eintragung für Eigentümer betroffener Werke nicht nur eine Einschränkung ihrer Verfügungsmacht, sondern regelmäßig auch einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust, da diese Werke damit (in Sonderheit auf dem internationalen Kunstmarkt) faktisch unverkäuflich sind bzw. nur mit erheblichen Preisabschlägen.

Die Lektüre der sorgfältig begründeten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts lässt allerdings beim Leser unausweichlich den etwas unschönen Eindruck entstehen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung bei einer besseren Darlegung des Klägers möglicherweise andere Erfolgsaussichten gehabt haben könnte. Da der Entscheidung noch die Regelungen des KultgSchG a.F. von 1955 zugrunde liegen, stellt sich auch die Frage, inwieweit die Ausführungen auf das im August 2016 in Kraft getretene neue KGSG übertragbar sind.

Lucas Elmenhorst 1

Henrike Strobl 2

1 Dr. Lucas Elmenhorst M.A. ist Rechtsanwalt und Notar, Berlin.

2 Dr. Henrike Strobl, lic. en droit, Rechtsanwältin, Berlin.

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