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Die Beurteilung des urheberrechtlichen Werkschutzes einer Fotografie erfolgt im Rahmen des richterlichen Ermessens. Mangels objektiver Begrifflichkeiten ist die Beurteilung ohne subjektive Wertungen des Gerichtes nicht möglich. Die Hinwendung der Fotografie zur Kunstform, wobei diese Kunstform nicht nur die speziell gestaltete Fotografie beinhaltet, sondern auch die Verwendung scheinbar banale [...]