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Der Beitrag behandelt die Auflage der Nichtveräußerung eines Geschenks oder einer ererbten oder vermachten Sache, die regelmäßig als Restitutionsverbot auszulegen ist. Eine solche Auflage bewirkt, dass die öffentliche Hand ihrer Selbstverpflichtung zur Restitution gemäß den Washingtoner Prinzipien nicht nachkommen darf.