- Volume 13 (2011)
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- Issue 3-4
- No. 3-4
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- Page 124
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Zum Verhältnis von Anhaltungsverfügung nach KultGüRückG und polizei-rechtlicher Sicherstellungsverfügung (I)
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 8 A 1526/10.Z
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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2011/3-4/9
1. § 8 Abs. 6 KultGüRückG ist lex specialis zu § 40 Nrn. 2 und 4 HSOG; ihre Anwendung kann nicht dadurch umgangen werden, dass auf die allgemeine Vorschrift des § 40 Nrn. 2 und 4 HSOG zurückgegriffen wird, falls die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 KultGüRückG nicht vorliegen.
2. Unabhängig davon, dass § 8 Abs. 6 KultGüRückG die speziellere Norm ist, kann die Sicherstellung auch nicht auf § 40 Nr. 4 HSOG gestützt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Münzen zur Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verwendet werden sollen. (Leitsätze der Redaktion)
2. Unabhängig davon, dass § 8 Abs. 6 KultGüRückG die speziellere Norm ist, kann die Sicherstellung auch nicht auf § 40 Nr. 4 HSOG gestützt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Münzen zur Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verwendet werden sollen. (Leitsätze der Redaktion)