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Zu den Voraussetzungen eines Rückgabeanspruchs nach § 6 Abs. 2 Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2010 - 7 CE 10.258

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DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2010/3-4/7



1. Bloße behördeninterne Ersuchen - etwa über Interpol gestellte Rechtshilfeersuchen mit einer Kulturgüter-Auflistung - genügen nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultGüRückG), derzufolge das Verzeichnis der bedeutenden Kulturgüter im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse öffentlich zugänglich sein muss.
2. Solchen behördeninternen Ersuchen ist nicht nur der Wortlaut des Kulturgüterrückgabegesetzes, sondern auch das Interesse des Kunsthandels an Rechtssicherheit entgegenzuhalten.
3. § 12 Abs. 1 Nr. 2 KultGüRückG vermittelt den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates keinen Anspruch auf Begutachtung der streitgegenständlichen Kulturgüter. (Leitsätze der Redaktion)

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