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Vom hard law zum soft law und wieder zurück?

Die Rückerstattung nationalsozialistischer Raubkunst seit 1945

DOI https://doi.org/10.15542/KUR/2022/3-4/3

Benjamin Lahusen


„Hard law“ und „soft law“ sind keine besonders schönen Bezeichnungen. Eine gewisse Tradition kann lediglich die Rede vom „soft law“ für sich beanspruchen, freilich die eines Verlegenheitsworts, das dem völkerrechtlichen Unbehagen an der eigenen Unverbindlichkeit entsprungen ist. Weil man trotz dieser Unverbindlichkeit an der Würde des Rechts teilhaben will, nennt man sich eben „soft law“. „Hard law“ als Gegenbegriff bleibt unausgesprochen; verbindliches Recht heißt einfach „Recht“, das von einem erläuternden Attribut schnell zum Pleonasmus verunziert würde. Die Reise vom
hard law
zum
soft law
führt also in die Sumpfgebiete der Rechtsquellenlehre.

Die Rückerstattung von Raubkunst seit 1945 ist in drei Phasen erfolgt, die sich grob den Zeitschichten von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zuordnen lassen. Eine Phase der größten Verbindlichkeit – das war die Vergangenheit – ist allmählich übergangen in eine Phase der größten Unverbindlichkeit – das ist die Gegenwart –, was die Frage aufwirft, ob diese beiden Pole sich künftig mithilfe der juristischen Alltagsdialektik zu einer „vermittelnden Ansicht“ verschmelzen lassen. Dies wird abschließend erörtert; zuvor allerdings steht der Gang vom harten Recht der Nachkriegszeit zum weichen Recht der Gegenwart.

Benjamin Lahusen 1

1 Benjamin Lahusen lehrt Bürgerliches Recht und Neuere Rechtsgeschichte an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) und arbeitet seit 2020 für die Geschäftsstelle der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz. Der Text gibt die Antrittsvorlesung des Verfassers wieder, die dieser am 14.7.2022 an der Viadrina gehalten hat.

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