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Lempertz obsiegt im Streit mit Kunden um Verkauf eines Bildes aus jüdischer Kunsthandlung Max Stern

Lempertz muss US-Käufer keinen Schadenersatz für den Verkauf eines historisch belasteten Gemäldes aus der früheren jüdischen Kunsthandlung Max Stern zahlen, wenn der Käufer gutgläubig Eigentum nach deutschem Recht erworben hat


Pressemitteilung des OLG Köln vom 08.07.2016

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat heute die Schadensersatzklage einer New Yorker Gesellschaft gegen ein Kölner Auktionshaus und dessen Inhaber abgewiesen.

Die Klägerin verlangte Schadensersatz für ein Gemälde von Ludovico Carracci. Das Werk hatte früher einem jüdischen Kunsthändler gehört. Dieser hatte es im Jahr 1937 unter dem Verfolgungsdruck des NSRegimes beim Rechtsvorgänger des beklagten Kunsthauses versteigern lassen und hierfür 4.320 Reichsmark erhalten. Im Jahr 2000 bot dasselbe Kunsthaus das Bild erneut zur Versteigerung an. Die Klägerin ersteigerte es für etwa 100.000 DM. Im Jahr 2009 gab sie es an die Erben des jüdischen Kunsthändlers zurück, nachdem diese es im Jahr 2004 im Art Loss Register als gesucht gemeldet hatten. Die Klägerin will nunmehr den gegenwärtigen Wert des Bildes ersetzt erhalten, den sie mit knapp 300.000 Euro bewertet. Sie macht hierzu geltend, sie habe das Kunstwerk nach US-amerikanischem Recht an die Erben herausgeben müssen.

Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat diese Entscheidung nun bestätigt. Die Klä- gerin sei trotz der Vorgeschichte bei der öffentlichen Versteigerung rechtmäßige Eigentümerin des Bildes geworden. Dieses Eigentum sei auch nicht mit einem sogenannten Rechtsmangel behaftet. Insbesondere habe die Klägerin das Gemälde nach US-amerikanischem Recht nicht zurückgeben müssen. Wesentlich für den Senat war dabei, dass der Kunsthändler bei der Versteigerung im Jahr 1937 den Versteigerungserlös erhalten hatte und nach dem Krieg durch den deutschen Staat für den durch den Verfolgungsdruck bei der Versteigerung verursachten Mindererlös („Verschleuderungsschaden“) auf Basis seiner Vorstellungen entschädigt worden war. Der Händler habe das Werk auch nicht behalten wollen, sondern es sei ohnehin zum Verkauf bestimmt gewesen. Ein Herausgabeanspruch der Erben nach USamerikanischen Recht scheide überdies aus, weil der Kunsthändler nach dem Krieg die Gemälde aus der Versteigerung im Jahr 1937 - anders als Kunstwerke aus seinem Bestand, welche die Gestapo später Aktenzeichen: PM 21/2016 Datum: 08.07.2016 Dr. Ingo Werner Pressedezernent Tel. 0221 7711 - 350 mob.: 0172 9405240 Fax 0211 87565 112 491 pressestelle@olgkoeln.nrw.de Reichenspergerplatz 1 50670 Köln Tel. 0221 7711 - 0 www.olg-koeln.nrw.de Oberlandesgerichts Köln - Pressestelle - Seite 2 von 2 beschlagnahmt hatte – nicht gesucht habe. Dies zeige, dass die Sache hinsichtlich des in Rede stehenden Bildes mit Erhalt der Entschädigung abgeschlossen gewesen sei.

Hiermit weicht der Senat von einer Vergleichsentscheidung des District Court of Rhode Island aus dem Jahr 2008 ab. Dieses US-amerikanische Gericht hatte hinsichtlich eines anderen Gemäldes, das im Jahr 1937 in der gleichen Auktion versteigert worden war, einen nach USamerikanischen Recht bestehenden Herausgabeanspruch der Erben bejaht. Der Senat hat seine hiervon abweichende Entscheidung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum amerikanischen Recht damit begründet, dass der vom Court of Rhode Island zugrunde gelegte Sachverhalt sich wesentlich von dem vorliegenden Fall unterscheide. Während das amerikanische Gericht davon ausgegangen sei, dass der Kunsthändler die Erlöse aus der Auktion des Jahres 1937 nicht erhalten hatte, hat der Senat im vorliegenden Fall durch Einblick in die Entschädigungsakte des jüdischen Kunsthändlers festgestellt, dass die Erlöse ausgezahlt und der Händler für den Verschleuderungsschaden entschädigt worden war.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Wie die in einem ausländischen Staat geltende Rechtslage in einem deutschen Gerichtsverfahren zu ermitteln ist, habe der Bundesgerichtshof bereits geklärt. Ob das ausländische Recht zutreffend angewandt worden ist, könne durch die Revision nicht überprüft werden. Denn das Revisionsverfahren diene der einheitlichen Anwendung nur des deutschen Rechts. Die Entscheidung kann daher nur noch mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.

Landgericht Köln: Urteil vom 24.04.2013, Az. 23 O 266/12

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 08.07.2016, Az. 1 U 36/13





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